AGB

Geltungsbereich

1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Sartis GmbH durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder und Videos.
2) Sie gelten als vereinbart mit der Annahme der Offerte der Sartis GmbH durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung der Sartis GmbH durch den Kunden.
3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen der Sartis GmbH.

Leistungen der Produzentin, Rechte und Pflichten des Kunden

4) Ohne anderweitige Vereinbarung (gem. Ziff. 4a) zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der foto- und videografischen Arbeit im Ermessen der Sartis GmbH.
4a) Der Kunde hat die Möglichkeit der Sartis GmbH die Anforderungen und Vorstellungen an das Projekt so konkret wie möglich und in schriftlicher Form vor Produktionsbeginn mitzuteilen, damit dahingehende Anpassungen im Rahmen der vereinbarten Revisionsrunden berücksichtigt werden können. Qualitative Mängel können mittels Mängelrüge (gem. Ziff. 11) beanstandet werden.
5) Die Sartis GmbH ist für die Beschaffung der Kameras und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.
6) Bei der Ausführung der Arbeiten kann die Sartis GmbH Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).
7) Der Kunde erkennt an, dass es sich beim von der Sartis GmbH gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.
8) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.
9) Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum der Sartis GmbH. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
10) Der Kunde hat das ihm zur Verfügung gestellte Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.
11) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bild- und Videomaterials betreffen, sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bild- und Videomaterial als genehmigt. Eine vorzeitige, ausdrückliche und schriftliche Genehmigung führt zur Beendigung der Reklamationsfrist.
12) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
13) Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat die Sartis GmbH Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für den gesamten Auftrag.
14) Es obliegt nicht der Sartis GmbH, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren oder zu filmen sind.
15) Die Sartis GmbH darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.

Nutzungsrechte

16) Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der foto- und videografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.
17) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, der Sartis GmbH eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Honorars für den ganzen Auftrag, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.

18) Die Sartis GmbH kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
19) Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
20) Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Sartis GmbH gestattet.
21) Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.
22) Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.
23) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch die Sartis GmbH für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, wird dafür gesorgt, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.

HAFTUNG

24) Die Sartis GmbH haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten bei den Shootings. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
25) Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 24) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen der Sartis GmbH.
26) Bei Ansprüchen gegen die Sartis GmbH seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 14) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
27) Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

Honorar

28) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer (sofern die Sartis GmbH mehrwertsteuerpflichtig ist) geschuldet und zahlbar innert 14 Tagen ab Rechnungstellung.
29) Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.
30) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, Stockmaterial etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
31) Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung und der Videoschnitt (RAW Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt.
32) Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.
33) Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.
34) Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv der Sartis GmbH fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.
35) Sofern nichts anderes vereinbart, richtet sich die Entschädigung nach dem effektiven Aufwand der Sartis GmbH. Massgebend sind die offerierten Stundensätze. Somit kann der effektive Vergütungsanspruch von der Offerte abweichen.

Gerichtsstand und andwendbares Recht

36) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Sartis GmbH, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Mattwil, den 5. Juli 2021